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Der Rechtspfleger ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege. Die Stellung des Rechtspflegers ist der des Richters vergleichbar. Er ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen in den ihm übertragenen Bereichen der sog. freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit. Er erledigt damit die ihm übertragenen Aufgaben frei von Weisungen eines Dienstvorgesetzten nach den bestehenden Verfahrensordnungen und Gesetzen in eigener Verantwortung.
Die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben erfordert fachliche Souveränität sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Der Beruf eignet sich besonders für Abiturientinnen und Abiturienten mit einer guten Allgemeinbildung, die aufgeschlossen, beweglich und vielseitig einsetzbar sind sowie eine Neigung für juristische Tätigkeiten im Umgang mit rechtsuchenden Bürgern haben.